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Zu den Voraussetzungen eines Räumungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren; § 940a Abs. 2 ZPO
AG Berlin-Mitte, AZ: 13 C 1001/16, 31.03.2016
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1. Der Vermieter, der einen Räumungsantrag im Wege einer einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 935 ff., 940a Abs. 2 ZPO geltend macht, muss glaubhaft machen; dass er vom Besitzerwerb des Antragsgegners als Drittem erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gegen den Mieter Kenntnis erlangt hat.

2. Das Gericht ist sich darüber bewusst, dass fahrlässige oder grob fahrlässige Unkenntnis des Antragstellers als Vermieters nicht der Kenntnis gleichstehen, und es unerheblich ist, ob der Antragsteller als Vermieter vorprozessuale Aufklärungspflichten verletzt hat (vgl. Zöller/Vollkommer, RdNr. 5 zu § 940 a ZPO).

3. Auch wenn es bei der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO kein festes Beweismaß wie beim Vollbeweis gibt, so ist eine Tatsache dennoch erst dann glaubhaft gemacht, wenn im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsfeststellung nach dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Beweisbehauptung spricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Mietvertrag Kündigung Mieter Vermieter Räumungstitel Dritter besitzer