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Gemeinsame Mitwirkung an einer Grenzabmarkung gem. § 919 BGB ist ein Minus zur einseitigen Mitwirkung
LG Essen, AZ: 13 T 67/16, 23.01.2017
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Verklagt ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn gem. § 919 BGB zur Mitwirkung an der Wiederherstellung eines Grenzzeichens und einigen sich die Parteien im Vergleichswege darauf, gemeinschaftlich das Verfahren beim Katasteramt zu beantragen, so sind die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Denn die beantragte einseitige [!] Mitwirkung ist ein Minus zur verglichenen gemeinsamen [!] Mitwirkung.
Die Entscheidung des LG Essen ist von rechtshistorischer Bedeutung. Im Rahmen einer richterlichen Rechtsfortbildung gelingt es dem LG Essen, das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung" des § 919 Abs. 1 BGB in eine einseitige und eine gemeinsame Mitwirkung aufzugliedern. Der Gesetzgeber war bisher rechtsirrig davon ausgegangen, dass "Mitwirkung" immer nur gemeinsam erfolgen kann. Der Duden und Wikipedia übrigens auch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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