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Verwalter haftet für Verfahrenskosten nur bei grobem Verschulden und adäquat kausal verursachten Kosten; §§ 49 Abs. 2 WEG; 91, 99 ZPO
LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
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Einem Verwalter können nur dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch seine Pflichtwidrigkeit adäquat kausal verursacht wurde.

Werden Beschlüsse nicht nur mit der Begründung einer Säumnis der Verwaltung, sondern auch mit der Begründung angefochten, aus näher von Ihnen dargelegten Gründen nicht verpflichtet zu sein, an bestimmten Kosten (Balkonsanierung) beteiligt zu werden, kann davon ausgegangen werden, dass es auch bei dezidierter vorheriger Information über die finanzielle Situation der Gemeinschaft zu einer Beschlussanfechtungsklage gekommen wäre.

Dass weitere klärungsbedürftige Fragen innerhalb der Eigentümergemeinschaft anstanden, macht die streitgegenständliche Beschlussvorlage nicht fehlerhaft.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen Geldbeträge, die nach Ansicht der Kläger eigentlich im Vermögen der Gemeinschaft noch hätten vorhanden sein müssen, nicht (mehr) vorhanden waren. Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob die Verwalterin, die (nur) in den Jahren 2013 und 2014 Verwalterin war, für etwaige Fehlbeträge verantwortlich war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass die streitgegenständliche Beschlussvorlage evident fehlerhaft war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haftung Verfahrenskosten Verwalter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Beschlussanfechtung