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Auch Negativbeschluss muss verkündet werden; §§ 22, 43 Nr. 4 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 61/14, 19.01.2016
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1. Für eine Beschlussfeststellungsklage gemäß § 43 Nr. 4 WEG nach unterbliebener Verkündung des Beschlussergebnisses sind die übrigen Wohnungseigentümer passivlegitimiert.

2. Wird das Ergebnis eines Abstimmungsverfahrens durch den Versammlungsleiter einer Wohnungseigentümerversammlung nicht verkündet, fehlt grundsätzlich eine konstitutive Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2001 - V ZB 10/01).

Unterlässt ein Versammlungsleiter die Verkündung des Beschlussergebnisses, sei es pflichtwidrig oder weil er sich zur Verkündung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außerstande sieht, kann in einem Verfahren gemäß § 43 Nr. 4 WEG Klage auf Feststellung des Beschlussergebnisses erhoben werden.

Die rechtskräftige Feststellung des Beschlussergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Wohnungseigentümerbeschlusses.

3. Dem Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass vorliegend vom Kläger die Feststellung eines Negativbeschlusses begehrt wird.

Ein Negativbeschluss entfaltet keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung über den Regelungsgegenstand.

4. Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster ist eine Modernisierungsmaßnahme und keine bauliche Veränderung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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