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Rechtsschutzanfrage durch Rechtsanwalt grds. nicht erstattungsfähig; Ausgleichsansprüche gem. § 426 BGB keine Familiensache; §§ 280, 286 BGB; 3 Abs. 2 g ARB 2000
OLG Zweibrücken, AZ: 1 U 87/13, 19.03.2014
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Mit der Deckungszusage gibt der Versicherer ein deklaratorisches Anerkenntnis ab, durch das bestimmte, dem Versicherer bei Erteilung seiner Bestätigung, Rechtsschutz zu gewähren, bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten werden.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann.

§ 3 Abs. 2 g ARB 2000 ergibt, dass die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB nicht unter diese Klausel fallen.

Hat der Versicherte vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe sich zunächst unentgeltlich um die Einholung der Deckungszusage bemüht. Nachdem die Rechtschutzversicherung die Deckungszusage zurückgezogen und die Kostenübernahme verweigert habe, habe er ein gesondertes Mandat zur Durchsetzung seines Anspruchs erteilt, scheidet ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Deckungsanfrage aus.

Ein späterer Verzug ist nicht ursächlich für die bereits vorher beauftragte kostenverursachende Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Versicherten. Denn in diesem Fall wäre die Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsschutzversicherung Deckungsschutzanfrage rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ablehnung Verzug Kostenersattung