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Keine Kündigung, wenn Bank die Miete nicht innerhalb eines Tages anweist; §§ 546, 569, 985 BGB
LG Berlin I, AZ: 18 S 330/15, 19.07.2016
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1. Entnimmt ein Mieter für seine Wohnung vorübergehend Strom aus einer Steckdose im Hausflur, weil der Strom in seiner Wohnung ausgefallen ist und der Vermieter trotz mehrfacher Nachfrage nicht reagiert, so rechtfertigt dies noch keine fristlose Kündigung wegen „Stromdiebstahl“.

2. Ein Mieter kann davon ausgehen die Miete bei einer Überweisung zwischen zwei großen inländischen Bankinstituten nicht länger als einen Bankarbeitstag in Anspruch nehmen werde.

Dass das Guthaben auf dem Weg zwischen der Postbank und der Hausbank der Klägerin erst drei Bankarbeitstage nach Ablieferung des Geldes bei der Postbank gutgeschrieben worden ist, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses mangels persönlichen Schuldvorwurfs gegen den Beklagten nicht tragen.

3. Eine fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen erfordert einen längeren Zeitraum unpünktlicher Zahlungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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