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Schadensersatz und Schmerzensgeld bei falscher Haarfärbung
LG Mönchengladbach, AZ: 5 S 59/09, 09.10.2009
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Wenn Fehler bei der Haarfärbung aufgetreten sind und das Resultat von dem gewünschten in einem gewissen Grade abweicht, kann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt werden.

Das Ausmaß und die Schwere der Beeinträchtigungen sind dabei für Schmerzensgeldanspruch entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen Dauerschaden handelt, da die Haare nachwachsen. Es handelt sich vielmehr um einen seelischen Schaden, da der Betroffene sich unwohl fühlt und dadurch in seinem Alltag und gegebenenfalls in seinem Beruf eingeschränkt ist.

Das Argument, in die Haarbehandlung sei eingewilligt worden, ist in der Regel ordnungsgemäßer Aufklärung unwirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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