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Stadt haftet für Verfahrenskosten bei Rücknahme einer unbegründeten Klage aus übergeleitetem Anspruch; §§ 528 BGB; 269 Abs. 3 ZPO; 64 SGB X, 93 SGB XII
LG Essen, AZ: 19 O 137/16, 28.12.2016
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SG Gelsenkirchen, AZ: S 2 SO 130/15, 22.01.2016
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BSG Kassel, AZ: B 8 SO 104/12 B, 25.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sozialrecht Heim Pflegefall Pflegestufe Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Schenkung Vermögenslosigkeit Vermögensverfall Armut Angehöriger ungerechtfertige Bereicherung Klagerücknahme Pflegeheim
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Die Mutter des Beklagten war zu einem Pflegefall geworden und die Stadt hatte geldliche Zuwendungen fehlerhaft als Schenkung eingestuft.
Dabei stand die klagende Stadt auf dem Standpunkt, kostenprivilegiert zu sein und wollte ihre Verfahrenskosten gem § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erstattet bekommen. Das Landgericht folgte dieser Rechtsauffassung zutreffenderweise nicht. Denn in einem Zivilprozess obliegt es der klagenden Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und Beweis anzubieten.
Allein die erfolgte rechtmäßige Überleitungsanzeige gem. § 93 SGB XII reicht für eine zivilrechtlich Anspruchsbegründung nicht aus.
Daher kann nur dringend angeraten werden, im Falle einer Inanspruchnahme durch einen Sozialhilfeträger anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn viele finanzielle Zuwendungen stellen sich nach rechtlicher Bewertung nicht mehr als Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, welche aber Voraussetzung für einen Anspruch aus § 528 BGB ist.