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Überleitungsanzeige des Sozialamtes an Angehörige eines Pflegbedürftigen begründet noch keine Zahlungsverpflichtung; §§ 93 SGB XII; 528 BGB
SG Gelsenkirchen, AZ: S 2 SO 130/15, 22.01.2016
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Die Überleitungsanzeige der Ansprüche eines Pflegebedürftigen bei dessen Vermögenslosigkeit durch das Sozialamt an den Beschenkten begründet noch keine Rückforderung aus der Schenkung.

Ob die Voraussetzungen des § 528 BGB vorliegen, wird nicht vom Sozialgericht geprüft, sondern bleibt den Zivilgerichten vorbehalten.

Im Falle der Überleitung eines Anspruchs des Sozialamtes gem § 93 SGB XII kann noch nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch besteht.

Eine Überleitungsanzeige ist nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs evident ausgeschlossen ist.

Die Überleitung bewirkt lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger.
Die Entscheidung des SG Gelsenkirchen stellt noch einmal klar, dass mit der Überleitungsanzeige des Sozialamtes bei Vermögenslosigkeit und gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen lediglich der (mögliche) Anspruch auf das Sozialamt übergeht.

Ob und in welcher Höhe der Anspruch überhaupt besteht, wird durch die Überleitungsanzeige nicht geklärt. Das wird häufig verkannt und die (rechtskräftige) Überleitungsanzeige bereits als verbindlicher Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages angesehen. Diese Annahme ist falsch.

Die Sozialgerichte prüfen gerade nicht, ob die Voraussetzungen von § 528 BGB vorliegen, sondern nur, ob § 93 SGB XII Anwendung findet. Die Überleitungsanzeige ist aber bereits dann rechtmäßig, wenn nur die auch noch so entfernte Möglichkeit eines Anspruches nach § 528 BGB in Betracht kommt.

Weigert sich der "Beschenkte" zur Herausgabe des Erlangten, so müssen die Sozialhilfeträger ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtswege einfordern.

Dabei darf nicht vergessen werden, dass den Sozialhilfeträgern die volle Darlegungs- und Beweislast nach zivilrechtlichen Vorschriften trifft.

Da der Anspruch 10 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann, können auch mehrere Zuwendungen aus verschiedenen Jahren Gegenstand des Anspruches sein. Dann muss von dem Sozialhilfeträger für jede Zuwendung die Schenkung nachgewiesen werden, was in der Praxis nicht einfach sein wird.


Insoweit ist es ratsam, sich im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nicht jede Zuwendung stellt sich rechtlich als Schenkung dar, was aber zwingende Voraussetzung für einen Anspruch aus § 528 BGB ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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