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Zur Einhaltung der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage; §§ 46 Abs. 1 WEG; 167 ZPO
LG Dortmund, AZ: 17 S 303/15, 24.06.2016
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1. Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an (vgl. Bärmann-Roth, WEG, 13. Aufl. 2015, § 46 Rn. 97); anders als für die Klageerhebung ist der Zeitpunkt der Zustellung unerheblich.

2. Im Fall der Anfechtung eines Beschlusses über die Verwalterbestellung müssen die Kläger einer Beschlussanfechtungsklage nach Auffassung des BGH jedoch nicht unaufgefordert eine Vielzahl von Abschriften einreichen. Vielmehr müsse zunächst das Gericht entscheiden, in welcher Form die Zustellung erfolgen soll. Sehe das Gericht den Verwalter als ausgeschlossen an, könne es seinerseits von Amts wegen gem. § 45 Abs. 3 WEG einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen. Aus diesem Grund verzögere der Kläger den Rechtsstreit nicht vorwerfbar, wenn er abwarte, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnehme (vgl. BGH ZWE 2011, 218).

3. Hat der Kläger alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können. Eine weitergehende Nachfrageobliegenheit des Klägers, auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, besteht nicht (vgl. BGH NJW 2006, 3206).

4. Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage muss die tatsächlich geleisteten Zahlungen der Eigentümer als Einnahmen und zusätzlich die geschuldeten Zahlungen auszuweisen (BGH ZWE 2010, 170).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Jahresabrechnung Rücklage Darstellung Rechstanwalt Frank Dohrmann Bottrop