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Zum Anspruch auf Änderung eines Kostenverteilerschlüssels; §§ 10 Abs. 2 S. 3, 16 Abs. 3 u. 4 WEG
LG Itzehoe, AZ: 11 S 3/16, 14.10.2016
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1. Es ist nicht erforderlich, dass im Falle der Anfechtung eines Negativbeschlusses zugleich ein entsprechender Antrag auf Feststellung des positiven Beschlussergebnisses gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09).

Ein Rechtschutzinteresse ist jedoch nach wie vor dann zu verneinen, wenn der einen Negativbeschluss anfechtende Wohnungseigentümer die Umsetzung eines entsprechenden positiven Beschlusses gar nicht (mehr) erreichen möchte.

2. Der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 WEG liegt nicht vor, wenn die streitgegenständlichen Beschlüsse nicht (ausschließlich) Betriebskosten betreffen, sondern sämtliche gemeinschaftlichen Kosten erfasst sein sollen.

§ 16 Abs. 4 WEG betrifft lediglich eine Regelung als Einzelmaßnahme, nicht aber eine neue Kostenregelung gerade auch für die Zukunft.

3. Für die Zulässigkeit einer Leistungsklage, mit der die Änderung des in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssels nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG begehrt wird, ist erforderlich, dass sich der Kläger zuvor um das Zustandekommen einer entsprechenden Änderungsvereinbarung - gleich ob in oder außerhalb einer Eigentümerversammlung - bemüht hat.

4. Wird die Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels begehrt, stellt eine erhebliche Kostenmehrbelastung des antragstellenden Eigentümers ein erhebliches Indiz für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung dar.

Die Größe der Miteigentumsanteile wird grundsätzlich durch die vertragliche Teilungserklärung festgelegt. Nicht erforderlich ist, dass die Bruchteile in einem bestimmten Verhältnis zum Wert oder zur Größe des Sondereigentums stehen.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll dabei Unbilligkeit naheliegen, wenn ein solcher Vergleich eine Kostenmehrbelastung von 25 % oder mehr ergibt (vgl. BT-Dr 16/887).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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