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Vermieter hat gegen Mieter keinen Anspruch aus § 912 BGB
OLG Schleswig, AZ: 1 U 173/13, 01.07.2016
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§ 912 BGB setzt voraus, dass der Überbau vom Eigentümer des Grundstückes vorgenommen wird. Ein Mieter oder Pächter steht dem Eigentümer nicht gleich, da unter Umständen auch der rechtmäßige Überbau gem. § 912 Abs. 2 BGB zu einer Rentenpflicht führt und damit die Eigentumsrechte belastet.

Beim Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter wird regelmäßig vermutet, dass dieser im eigenen Interesse handelt und nicht die Absicht hat, dass das erstellte Werk nach Beendigung der Vertragsbeziehungen dem Grundstückseigentümer zufällt (BGH NJW 1957, 457).

Bei Überbauten des Pächters bzw. Mieters wäre es dem Vermieter als Grundstückseigentümer zwar möglich, den Überbau zu genehmigen und ihn damit zu seinem Überbau zu machen, sofern er tatsächlich von seinem Grundstück ausging. Eine solche Genehmigung hätte rückwirkende Kraft. Allerdings stünde dem der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Denn der Vermieter würde mit einer solchen Genehmigung die Errichtung eines Bauwerkes billigen und es sich zu Eigen machen, obwohl mit gerichtlicher Hilfe dessen Beseitigung verlangt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Rückgabe Beseitigung Aufbauten bauliche Veränderungen