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Zur Zulassung verspätetem Beweisantrittes / Zusicherung der fehlenden Kenntnis eines Mangels keine Zusicherung der Mangelfreiheit; §§ 463, 467 BGB; 282, 528 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 194/89, 09.11.1990
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Die Nichtzulassung verspäteten Zeugenbeweises ist ermessensfehlerhaft, wenn die Verzögerung des Verfahrensbeschlusses damit begründet wird, der Verhandlungstermin sei bereits durch eine Parteivernehmung zum selben Beweisthema ausgelastet.

Die Erklärung im Kaufvertrag, der Verkäufer sichere zu, daß ihm keine Mängel an dem Objekt bekannt seien, enthält keine Zusicherung im Sinne des § 463 Satz 1 BGB, Hausbockbefall liege nicht vor.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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