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Privatgutachten kann im Prozess verwertet werden / Feuchtigkeit als wesentlicher Mangel, der nicht verschwiegen werden darf; §§ 166, 444 BGB, 412 ZPO
OLG Düsseldorf, AZ: 21 U 137/14, 24.03.2015
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Ein Privatgutachten darf als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und kann eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2382).

Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht die Gegenpartei auf die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens als alleinige Grundlage der Entscheidungsfindung hinweist, so dass diese in die Lage versetzt wird, ihrerseits unter Darlegung der Voraussetzungen, unter denen nach § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen ist, ein neues Gutachten oder aber die Anhörung des Gutachters vor dem Gericht zu beantragen.

Der Eintritt von Feuchtigkeit in Kellerwände stellt regelmäßig ein für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer nicht verschweigen darf. Dies gilt insbesondere, wenn er - wie hier - ausdrücklich erklärt, dass ihm nicht erkennbare Mängel nicht bekannt seien (vgl. BGH NJW-RR 1992, 333).

Ein am Rechtsverkehr teilnehmendes Unternehmen muss nach den berechtigten Erwartungen des Rechtsverkehrs so organisiert sein, dass für andere bedeutsame Informationen an diese weitergegeben werden.

Zum Schutz des Rechtsverkehrs muss nach ständiger Rechtsprechung einer juristischen Person das Wissen auch derjenigen Mitarbeiter zugerechnet wird, die am Abschluss eines Vertrages selbst nicht beteiligt waren.

Bei der Mitteilung eines nicht beseitigten und nicht unerheblichen Baumangels handelt es sich um eine relevante und daher aktenmäßig festzuhaltende Information.

Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält, wobei fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht. Zugerechnet wird tatsächliches, da aktenmäßig vorhandenes Wissen, nicht das an entscheidender Stelle fehlende Wissen, so dass ein Wechsel zum Merkmal des "Kennenmüssens" nicht stattfindet. (vgl. Münchener Kommentar/Schramm, § 166 Rn. 30). Derjenige, der sich einer Kenntnis verschlossen hat, ist stets so zu behandeln, als habe er die positive Kenntnis gehabt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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