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Zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen in Bezug auf dasselbe Angebot sind irreführend und wettbewerbswidrig.
OLG Hamm, AZ: I-4 U 48/12, 24.05.2012
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Die Garantie bei Internetangeboten muss klar formuliert sein. Ein Händler darf nicht in den Geschäftsbedingungen angeben, dass der Kunde etwaige Mängel innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. zwei Wochen) melden muss, weil dadurch der Eindruck entstehen könne, dass eine Garantie von zwei Jahren nicht mehr bestünde. Der Kunde wird dadurch in die Irre geleitet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB Internet Web Internethandel Geschäftsbedingungen Garantie AGB Handel kaufen Vertrag Betrug Irreführung irre zwei Jahre Wochen Internethändler Mängelanzeige Mangel Mängel Kunde