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eidesstattliche Versicherung und Gerichtsbekanntheit kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der Aktivlegitimation im Wettbewerbsprozess
OLG Hamm, AZ: I-4 U 62/16, 24.11.2016
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Eine eidesstattliche Versicherung zur eigenen Aktivlegitimation im Wettbewerbsrecht stellt kein geeignetes Beweismittel im Hauptsacheverfahren dar.

Dass ein Wettbewerber dem Landgericht aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, genügt zum Nachweis der Aktiblegitimation nicht aus, da frühere Verfahren mit anderen Verfahrensbeteiligten keine Rechtskraft zwischen den Parteien begründen können.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung verjährt in sechs Monaten. Deren Verjährung wird durch eine einstweilige Verfügung nicht unterbrochen.

Die Verjährungseinrede kann auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmahnung Aktivlegitimation Beweis Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop UWG