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Keine Prüfung der Aktivlegitimation im Wettbewerbsprozess bei bereits erfolgter eidesstattlicher Versicherung im Verfügungsverfahren und Gerichtsbekanntheit
LG Bochum, AZ: I-13 O 154/15, 02.03.2016
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Die Aktivlegitimation eines abmahnenden Mitbewerbers braucht im Hauptsacheverfahren nicht weiter überprüft zu werden, wenn er im einstweiligen Verfügungsverfahren seine Mitbewerberstellung bereits an Eides Statt versichert hat und seine Tätigkeiten darüber hinaus gerichtbekannt sind.

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Die Frage, ob der Kläger nach Antrag auf Erhebung der Klage in der Hauptsache gem. § 926 ZPO die vom Gericht gesetzte Frist eingehalten hat, ist nur für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung von Bedeutung, nicht jedoch für das Hauptsacheverfahren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mitbewerber Aktivlegitimation taugliches Beweismittel