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Gegenabmahnung als Retourkutsche stellt keinen Rechtsmissbrauch dar; § 8 Abs. 4 UWG
LG Bochum, AZ: I-13 O 85/15, 09.09.2015
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Hat ein Mitbewerber einen vermeintlichen Konkurrenten abgemahnt, kann er sich im Falle einer Gegenabmahnung nicht auf die fehlende Aktivlegitimation berufen, nur weil dieser im geringen Umfang Waren vertreibt.

Allein der Umstand, dass eine Abmahnung als Reaktion auf eine vorherige Abmahnung eines Mitbewerbers als Retourkutsche erfolgt, begründet keine Rechtsnissbräuchlichkeit.

Denn es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Abgemahnte seinerseits überprüft, ob der Abmahner sich selber wettbewerbskonform verhält. Daran ändert auch nichts die Tatsache, wenn in einem anwaltlichen Schreiben eine gütliche Beilegung der Angelegenheit angeregt hat.

Auch der Freistellungsantrag außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten begründet keinen Rechtsmisbrauch.

Es ist wettbewerbswidrig gem §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 d Abs. 1 BGB, wenn, die Widerrufsbelehrung den Eindruck erweckt, der Widerspruch könne nicht telefonisch erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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