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Verwalter haftet für Verfahrenskosten bei grobem Verschulden; § 49 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 15/14, 07.07.2016
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Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.

Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.

Da § 49 Abs. 2 WEG nur bei einer grob verschuldeten Pflichtwidrigkeit des Verwalters zur Anwendung kommt, also in der Regel bei evident begründeten Klagen, wird die Einlegung eines (erfolglosen) Rechtsmittels allerdings häufig als Mitverschulden des Rechtsmittelführers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu werten sein.

Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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