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Verwalterzustimmung bei Veräußerung von Wohneigentum der GbR an einen Gesellschafter auch dann erforderlich, wenn unter den Gesellschaftern ein Verwandtschaftsverhältnis besteht; §§ 12 WEG, 705 ff BGB
KG Berlin, AZ: 1 W 166/16, 14.06.2016
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Bei der Übertragung eines Wohnungseigentumsrechts von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf einen ihrer Gesellschafter handelt es sich um eine Veräußerung. Sie erfordert neben der Eintragung im Wohnungsgrundbuch die - rechtsgeschäftliche - Einigung zwischen der bisherigen Eigentümerin, der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und dem jeweils erwerbenden Gesellschafter, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB.

Eine nach dem Inhalt des Sondereigentums zustimmungsfreie Veräußerung eines Wohnungseigentums an einen Verwandten liegt dann nicht vor, wenn die Veräußerung an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt, deren Gesellschafter sämtlichst Verwandte des Veräußerers sind. Das folgt aus der Anerkennung der Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Erwerbendes Rechtssubjekt ist dann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mit ihren Gesellschaftern nicht verwandt sein kann.

Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschaft eine Eigentumswohnung an einen ihrer Gesellschafter veräußert.

Sieht die Teilungserklärung eine Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung vor, ist eine Eintragung in das Grundbuch ohne Verwalterzustimmung auch dann nicht zulässig, wenn die Gesellschafter miteinander verwandt sind und die Zustimmung bei Veräußerungen unter Verwandten nicht der Verwalterzustimmung bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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