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Verjährung beginnt erst mit dem erstmaligen Verkauf einer Eigentumswohnung an den jeweiligen Erwerber; §§ 242, 307, 309 Nr. 8 b ff, 634, 640 BGB; 10 Abs. 2, 21, 23 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 171/15, 12.05.2016
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BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 49/15, 25.02.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mangel Mängel Gewährleistung Verjährung Gemeinschaftseigentum Vergemeinschaftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Ersterwerb werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Bauträger Haftung Bottrop
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