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Verweigerung der Veräußerungszustimmung nicht anfechtbar; §§ 12, 27 WEG
LG Köln, AZ: 29 S 34/08, 22.12.2008
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Stimmt die Gemeinschaft einer Veräußerung eines Teileigentümers nicht zu, beeinträchtigt der Negativbeschluss die Rechte des Klägers nicht, namentlich entfaltet er keine Sperrwirkung für eine erneute Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand (vgl. OLG München ZMR 2007, 304).

Der Anspruch auf Erteilung zur Zustimmung zur Veräußerung steht ausschließlich dem Veräußerer des betreffenden Wohnungs- oder Teileigentums zu, weil dieser durch die Anordnung der Zustimmungspflicht in seiner freien Verfügungsbefugnis beschränkt wird. Dem Erwerber steht demgegenüber kein Anspruch zu.

Selbst wenn der Verwalter, die Zustimmung auf Weisung der Wohnungseigentümer versagt, kann der veräußerungswillige Wohnungseigentümer in einem gegen den Zustimmungsberechtigten gerichteten Verfahren über einen Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Für die gerichtliche Entscheidung kommt es dann auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. BayObLG NZM 2003,481), so dass ein bestandskräftiger, die Zustimmung ablehnender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen steht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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