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Zur Bestellung eines Verwalters und zur Verwalterzustimmung bei Veräußerung; §§ 12, 27 WEG
AG Siegburg, AZ: 150 C 68/07, 02.05.2008
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Ein Beschluss, mit dem eine bestimmte Firma für die Zukunft vom Amt des WEG-Verwalters ausgeschlossen werden soll, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nach dem Beschlusstext beabsichtigt ist, Einfluss auf die Entscheidung zukünftiger Wohnungseigentümerversammlungen zu nehmen. Zwar bliebe es einer künftigen Wohnungseigentümerversammlung unbenommen, diesen Beschluss aufzuheben; der Beschlusstext erweckt in dem unbefangenen Leser jedoch den Eindruck, eine künftige Bewerbung um das Amt des WEG-Verwalters sei ausgeschlossen.

Obliegt die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung primär dem Verwalter und kann diese Zustimmung nur ersatzweise durch einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, folgt hieraus kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende positive Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung, denn sowohl dem Veräußerer wie dem Erwerber steht der Rechtsweg offen, den Verwalter gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung Anspruch zu nehmen.

Damit besteht hinsichtlich des Anfechtungsantrages kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerseite; der vom Kläger gestellte Verpflichtungsantrag ist unbegründet, ohne dass es im Rahmen dieses Rechtsstreites eine Auseinandersetzung mit der Frage bedurfte, ob ein wichtiger Grund der Versagung der Zustimmung hinsichtlich der vom Kläger geschlossenen Kaufverträge vorliegt.

§ 26 Abs. 2 WEG soll verhindern, dass mit einem mehr als 1 Jahr vor Ablauf der Verwalterzeit gefassten Beschluss über dessen Wiederbestellung eine Bindungswirkung von mehr als 5 Jahren erreicht wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das im Beschluss festgelegte Ende des Verwalteramtes unterhalb der 5-Jahresgrenze bleibt.

Sind sowohl der Verzicht auf Klageverfahren wie auch die in das Ermessen des Verwalters gestellte Ausbuchung von uneindringlichen Forderungen weder der Person der Schuldner nach noch der Höhe der eventuell ausfallenden Beträge nach festgelegt, kann diese Entscheidung nicht auf die Verwaltung übertragen werden.

Zwar steht es durchaus in der Entscheidungsbefugnis der Wohnungseigentümerversammlung, unter Abwägung von Kostenrisiken bestimmte Forderungen gegen säumige Miteigentümer nicht weiter zu verfolgen. Dies bedarf jedoch einer Entscheidung im Einzelfall, um die Tragweite der jeweiligen Beschlussfassung ermessen zu können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop