Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mieter muss für mietvertraglich nicht vereinbarte Gartennutzung keinen Mietzuschlag bezahlen; § 558 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 147/15, 01.09.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ist die Nutzung eines Gartens nicht im Mietvertrag erwähnt, hat der Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Gartennutzung. Der Vermieter, der die Gartennutzung duldet, kann diese jederzeit widerrufen.

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass im Rahmen der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die widerrufbare Gartennutzung kein Mietzuschlag begehrt werden kann.

Ein eigener separater Eingang zur Mietwohnung macht das aus mehreren Wohnungen bestehende Mietobjekt noch nicht zum Einfamilienhaus. Entscheidend ist vielmehr, ob in unmittelbarer Nähe weitere Mieter wohnen, die durch die Wände zu hören sind und denen man auf Gemeinschaftsflächen begegnet.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mieterhöhungsbegehren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Vivawest Sachverständer Gutachten Mietspiegel Ortsüblichkeit Berechnung