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Neuer Verwalter muss bei Verwalterwechsel die Abrechnung des Vorjahres erstellen; § 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 205/16, 05.10.2016
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Bei einem Verwalterwechsel ist der neue Verwalter zur Erstellung der Abrechnung des Vorjahres verpflichtet.

Dies gilt nicht nur bei einem Verwalterwechsel zum 01.01., sondern auch bei einem Verwalterwechsel zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Abrechnungsreife noch nicht gegeben und somit noch nicht fällig war. Die Fälligkeit der Abrechnung erfolgt erst nach einer angemessenen Frist, in der Regel drei bis 6 Monate.

Erstellt der alte Verwalter allerdings noch die Jahresabrechnung und wird diese wegen festgestellter Fehler nicht genehmigt, führt dieser Umstand nicht dazu, dass der neue Verwalter nicht mehr verpflichtet wäre, eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung zu erstellen. Der neue Verwalter darf sich insbesondere nicht darauf beschränken, die fehlerhafte Jahresabrechnung nachzubessern oder zu ergänzen, sondern muss eine den allgemeinen Anforderungen entsprechende Jahresabrechnung vorlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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