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Leck in der Gasleitung stellt eine Notmaßnahme dar; §§ 14 Nr. 4, 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 26/14, 26.04.2016
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Sind die Arbeiten, zu deren Zweck die Klägerin die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, bereits durchgeführt, ist eine entsprechende Leistungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Damit bleibt der Klägerin lediglich die Feststellungsklage, um der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung zur Erhebung der Hauptsacheklage nach §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO nachzukommen.

Bei der Reparatur eines Lecks in der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gassteigleitung, die der Versorgung des gesamten Hauses dient, handelt es sich um eine Maßnahme zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 14 Nr. 4 WEG.

Trotz der grundsätzlichen Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümer für Maßnahmen der Instandsetzung (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG) kann der Verwalter diese Maßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG ohne vorherigen Eigentümerbeschluss in Auftrag geben.

Auch im Hochsommer gehört die Versorgung mit Warmwasser und mit Gas zum Kochen zum allgemeinen Lebensstandard, und zwar unabhängig davon, ob das Abschalten des Gases mit weiteren Kosten verbunden wäre, und unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob im Haus Kinder wohnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Notmaßnahme Eilbedürftigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Instandsetzung Instandhaltung Bottrop