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Keine negative Feststellungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer bei einem Verbandsbeschluss der WEG auf Geltendmachung von Schadensersatz; §§ 256, 313a, 540 Abs. 2 ZPO
LG Köln, AZ: 29 S 100/15, 25.02.2016
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Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Hier kann dahinstehen, ob in einer Beschlussfassung ein "Sich Berühmen" i. S. § 256 ZPO gesehen werden kann, jedenfalls berühmen sich die Beklagten, die übrigen Miteigentümer, keines Anspruchs gegen die Kläger. Aus der Beschlussfassung geht eindeutig hervor, dass der Anspruch der Gemeinschaft auf Fertigstellung des Treppenhauses gegen die Kläger geltend gemacht werden soll. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist der Verband auch anspruchsberechtigt (vgl. BGH Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13).

In dem Klageabweisungsantrag der Beklagten liegt auch kein Sich Berühmen seitens der Beklagten, denn die Beklagten stützen ihren Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf, dass den Klägern das Feststellungsinteresse ihnen gegenüber fehlt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz Vergemeinschaftung Passivlegitimation passivlegitimierter Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop