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Beschlussverkündung eines Umlaufbeschlusses kann fehlende Unterschrift nicht ersetzen; § 23 Abs. 3 WEG
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 750 C 22/15, 15.12.2015
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Bei Fehlen auch nur einer schriftlichen Zustimmung im Umlaufbeschluss sind die Entstehungsvoraussetzungen für einen Beschluss nach § 23 III WEG nicht gegeben und können durch eine Beschlussverkündung nicht konstituiert werden.

Die Beschlussverkündung ist zwar notwendig um einen Beschluss existent werden zu lassen. Sie ist jedoch nicht die einzige Entstehensvoraussetzung für einen Beschluss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Umlaufbeschluss schriftliche Zustimmung Verwalter Anfechtungsklage Nichtigkeit