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Bei Unterlassungsansprüchen wegen baulicher Veränderungen müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden; § 48 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 176/16, 09.08.2016
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Ist ein Antrag wegen der Beseitigung baulicher Veränderungen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenfläche Streitgegenstand, müssen alle Wohnungseigentümer gem. § 48 Abs. 1 WEG an dem Verfahren beigeladen werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Sondernutzungsrecht Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop