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Zur Duldung der Zwangsvollstreckung des Insolvenzverwalters in eine Eigentumswohnung und zum bevorrechtigten Anspruch der WEG aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 3 S 11/12, 17.08.2012
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§§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG; 49 InsO
Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Voreigentümers gem. §§ 49 InsO, 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Eigentumswohnung wegen der genannten Hausgeldforderungen zu, wenn diese sämtlich noch vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sind und es sich daher um einfache Insolvenzforderungen i.S.d. §§ 38, 87 InsO handelt, die auch dem mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfallen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann von dem ihr Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter jedenfalls dann Duldung der Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum analog § 1147 BGB verlangen, wenn ihre Forderungen die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 S. 1 ZVG überstiegen haben sollten.

Die Ausgestaltung des Vorrechts in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG und der mit der Einführung der Vorschrift verfolgte Zweck lassen für den Fall einer freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis kommen, dass das Absonderungsrecht durch die Veräußerung untergeht.

Hierdurch wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Ergebnis nicht benachteiligt. Vielmehr erwirbt sie im Wege der dinglichen Surrogation infolge des Untergangs ihres Absonderungsrechts am Wohnungseigentum ein Absonderungsrecht am Veräußerungserlös im selben Umfang
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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