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Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch bei freihändigem Verkauf einer sich in der Insolvenzmasse befindenden Eigentumswohnung zu befriedigen; §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG; 49 InsO; 16 Abs. 2 WEG
AG Bochum, AZ: 94 C 12/16, 22.04.2016
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Bei Hausgeldforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden, handelt es sich um privilegierte Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.

Geht das in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verbriefte Vorrecht auf Befriedigung aus dem Grundstück infolge einer freihändigen Veräußerung des Insolvenzverwalters unter, setzt sich das ursprünglich bestehende Absonderungsrecht aus § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG im Wege der dinglichen Surrogation an dem Veräußerungserlös fort und ist durch den Beklagten hieraus abzugelten.

Denn in den praktisch häufigen Fällen der freihändigen Veräußerung würde die neu gestaltete und gesetzlich gewollte Stärkung bzw. Privilegierung der Hausgeldforderungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ansonsten praktisch leer laufen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Bevorrechtigte Zwangsvollstreckung Wohnungseigentümergemeinschaft Zwangsversteigerung 5 % Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop