Detailansicht Urteil
Bei abgelehnten Beschluss zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen den Verwalter ist die anteilige Forderung des Wohnungseigentümers streitwertmaßgebend; §§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; 43 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/15, 09.06.2016
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterhaftung Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Regreß Regress Inanspruchnahme Entlastung
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Streitwert für Streit um Trittschall ist mit 30.000,00 € festzusetzen;
- Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 GKG
- Streitwert bei der Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Kurioses Makler Wirtschaftsplan Abmahnung Tierhaltung Beschluss Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Kündigung Treppenlift Miete Organisationsbeschluss Telefonwerbung Einstimmigkeit Protokoll Arzthaftung Nutzungsentschädigung Veränderung Mietminderung Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Garage Sondereigentum Beirat Verkehrsunfall Abschleppen Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Verwalter Schimmel Gegenabmahnung Nachbarrecht Wurzeln Jahresabrechnung Teilungserklärung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!