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Der Streitwert einer Räumungsklage berechnet sich nach der einjährigen Miete einschließlich der MwSt.
OLG Celle, AZ: 2 W 239/08, 11.11.2008
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Das OLG Celle stellt klar, dass der Streitwert der Nettokaltmiete i.S.d. § 41 I 2 GKG lediglich die Nebenkosten ausschließt, sofern diese nicht als Pauschale vereinbart sind. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Miete ist die Mehrwertsteuer selbstverständlich im Rahmen des § 41 I 2 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Streitwert § 41 GKG Räumungsklage Nettomiete Bruttomiete Gebühren Streitwertfestsetzung Miete Mieter Vermieter Mehrwertsteuer MwSt Nebenkosten Streitwert