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Das Fällen eines großen Baumes ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 21, 22 Abs. 1 WEG
LG Berlin I, AZ: 53 S 69/15, 02.02.2016
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Die Veränderung einer vorhandenen gärtnerischen Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks ist regelmäßig eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung, soweit sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung einer Gartenanlage in Form der üblichen Gartenpflege hinausgehen, wenn der zu fällende Baum für die Gartenanlage prägenden Charakter hat.

Die ersatzlose Fällung einer 90-jährigen, 28 m hohen Roteiche stellt eine solche bauliche Veränderung dar.

Der den Wohnungseigentümern bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahme zustehende Ermessensspielraum ist mithin nur dann gegeben, wenn mehrere gleichermaßen erfolgversprechende, den ursprünglichen Zustand wiederherstellende Sanierungsmaßnahmen zur Auswahl stehen.

Die Beseitigung des Baumes ohne Ersatzanpflanzung stellt jedoch letztlich gar keine Instandsetzung des Baumes dar. Diese Maßnahme ist demzufolge im Rahmen des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn von dem Baum eine Gefahr ausgeht und weniger einschneidende Gefahrenabwehrmaßnahmen als die Fällung nicht gegeben sind
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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