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Verwalter muss nicht vereinbare und vereinbarte Sondervergütung an die Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzahlen; §§ 26, 27 WEG, 812 BGB
LG Dresden, AZ: 2 S 400/15, 09.03.2016
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Erspart der Wohnungsverwalter der Eigentümergemeinschaft Kosten, darf er diese Kosten nicht fiktiv abrechnen.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung und das Versenden des Protokolls gehört zu den üblichen Aufgaben des Verwalters, die nur dann zu vergüten sind, wenn im Verwaltervertrag dies ausdrücklich vereinbart ist. Grundsätzlich sind vom Grundhonorar auch Portokosten umfasst.

Ein im Verwaltervertrag vereinbartes Sonderhonorar ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 BGB unwirksam, wenn eine Klausel nicht zwischen außerordentlichen Eigentümerversammlungen, die der Verwalter verursacht, und solchen, die durch die Wohnungseigentümer verursacht werden, unterscheidet (vgl. OLG München ZWE 2009, 27 und OLG Düsseldorf ZWE 2006, 396).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ungerechtfertigte Bereicherung Rückerstattung Gebühren Verwalterkosten Rückerstattung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop