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Kenntnis der Besitzbegründung eines Dritten ist der Schluss der mündlichen Verhandlung der Duldungsverfügung in 1, Instanz; §§ 940, 940a, 767 ZPO; 546, 985 BGB
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 151/15, 18.04.2016
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Eines besonderen Verfügungsgrundes im Sinne des § 940 ZPO bedarf es für die nach § 940a Abs. 2 ZPO zu treffende Regelungsverfügung nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen.

"Dritter" im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jede vom Mieter verschiedene Person, die mit Wissen und Wollen des Mieters oder jedenfalls mit dessen Duldung Besitz oder Mitbesitz an der Wohnung erlangt hat. Auch der vom Mieter in die Wohnung aufgenommene Ehe- oder Lebenspartner hat regelmäßig Besitz an der Wohnung, sofern er in der Wohnung wohnt.

Weder das Verwandtschaftsverhältnis noch die Pflegebedürftigkeit stehen der Annahme seines (Mit-) Besitzes entgegen. Ist der Verfügungsbeklagte jedoch (Mit-) Besitzer der Wohnräume, benötigt der Verfügungskläger zur Durchsetzung der Räumung der Wohnung ihm gegenüber einen Vollstreckungstitel dessen Erlangung durch die Schaffung des § 940a Abs. 2 ZPO erleichtert werden sollte.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Kenntnis der Besitzbegründung durch einen Dritten ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren gegen den Hauptmieter. Unerheblich ist insoweit der Umstand, dass der Verfügungskläger von der Besitzbegründung noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung im anschließenden Berufungsverfahren vor der Kammer erfahren hat.

§ 767 Abs. 2 ZPO findet bei § 940a ZPO keine Anwendung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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