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Fristlose Kündigung einer bettlägrigen, 95-jährigen Mieterin nach 60-jähriger Mietdauer wegen Beleidung des betreuers gegenüber Vermieter???; §§ 543, 574 BGB
LG München I, AZ: 14 S 16950/15, 20.01.2016
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Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern können einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB darstellen.

Die Bezeichnung des Vermieters als Terroristen und nazi-ähnliche braune Misthaufen, die mit dreckigen perversen Schurken zusammenarbeiten; der Schwur, den Vermieter in den Knast zu schicken und die Prophezeiung, der Vermieter würde seine Stiefel und die benutzte Windel der pflegebedürftigen Mieterin lecken, ohne dass ihnen Gnade zuteilwerden lassen würde, stellen einen fristlosen Kündigungsgrund dar.

Eine pflegebedürftige 95-jährige Mieterin, die die Beleidigungen weder selbst aussprach, noch guthieß, muss sich das Verschulden ihres Betreuers nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 278, 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da sie dem Betreuer die streitgegenständliche 1-Zimmer-Wohnung zum selbstständigen Gebrauch überlassen hatte und ihm auch an der 3-Zimmer-Wohnung im Rahmen der ganztägigen Pflegetätigkeit dauerhaften Mitbesitz eingeräumt hat.

Nach der gesetzgeberischen Konzeption finden Härtegründe in der Frage der Beendigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses nur im Rahmen der §§ 574, 574a BGB Berücksichtigung. Nach allgemeiner Meinung kommen diese Normen jedoch bereits mit Blick auf den Wortlaut des § 574 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Vermieter eine berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beleidigung schutzbedürftigkeit Härtefall Härteklausel alter Rechtsanwalt Frank Dohrmann