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Mietkaution geht bei Fortführung des Mietverhältnisses durch Lebensgefährten nicht auf die Erben über
AG Bottrop, AZ: 15 C 3/12, 27.08.2012
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Grundsätzlich ist es zwar so, dass die Kaution zum Vermögen der Erben gehört. Allerdings ist die geleistete Kaution so eng mit dem Mietbesitz verknüpft, dass sie dann, wenn das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters mit einem weiteren Mieter/Mitbewohner fortgeführt wird, auf den fortführenden Mieter übergeht. Dies ergibt sich aus § 563 b Abs. 3 BGB. Hiernach kann der Vermieter, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a BGB fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen. Hieraus folgt dass dann, wenn eine Kaution bereits gezahlt worden ist, diese auf die aktuellen Mieter übergeht (vergleiche auch Blank/Börstinghaus, § 563, Rn. 30). 563a 563b
Die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt die h.M in der Literatur, wonach die Mietkaution nach dem Tod eines Mieters nicht auf die Erben übergeht, wenn das Mietverhältnis durch die überlebende Mietpartei fortgesetzt wird (vergleiche auch Blank/Börstinghaus, § 563, Rn. 30). Das AG Düsseldorf (50 C 3305/11) hat ebenso geurteilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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