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Beratungshilfe muss in einem sozialrechtlichen Verfahren im Einzelfall auch bei Widerspruch ohne Begründung gewährt werden; Art. 3, 20 Abs. 1 u. 3, 103 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1962/11, 07.10.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beratungshilfe PKH Prozesskostenhilfe Widerspruch Begründung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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