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Auch bei Wiederwahl einer angefochtenen Erstbestellung des Verwalters sind drei Angebote erforderlich; Sondervergütung für typische Verwaltertätigkeit unzulässig; §§ 21 Abs. 4, 27 Abs. 1 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
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Wird eine erstmalige Verwalterbestellung mangels Vorlage von drei Vergleichsangeboten erfolgreich angefochten, kann die Bestellung durch eine Wiederholungswahl nicht geheilt werden, wenn auf der Wiederholungsversammlung nicht mindestens drei Verwalterangebote vorgelegen haben. Denn dies führt zu einer Umgehung der Voraussetzung von drei Vergleichsangeboten, da die erste Verwalterwahl durch die erfolgreiche Beschlussanfechtung rückwirkend entfallen ist.

Ein Beschluss über die Verwaltervergütung ist anfechtbar, wenn Sondervergütungen für typische Verwalteraufgaben beschlossen werden. Hierzu gehören die u.a. Betreuung von Instandsetzungsmaßnahmen, die Unterrichtung der der Eigentümer über Rechtsstreitigkeiten, Mahnungen von Wohngeldern sowie der Mehraufwand bei einem Eigentümerwechsel.

Die Darlegungs- und Beweislast der Übermittlung von notwendigen Unterlagen und Angeboten bei der Einladung zur Eigentümerversammlung obliegt nicht dem anfechtenden Wohnungseigentümer, sondern den Beklagten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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