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Zur Gewährleistung bei Baumängeln in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 5 WEG; 633, 634, 635 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 30/78, 10.05.1979
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Der einzelne Wohnungseigentümer ist zur selbständigen (auch gerichtlichen) Verfolgung der aus dem Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer herrührenden, auf Beseitigung der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum gerichteten Ansprüche befugt. Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängelbeseitigung sowie einen Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Dabei kann offen bleiben, was für die Wandlung und den auf "Zurückweisung" des mangelhaften Werks, also Rückgängigmachung des Erwerbs der Eigentumswohnung, gerichteten Schadensersatzanspruch gilt. Diese Rechte können eigene Wege gehen, also möglicherweise nur dem einzelnen Wohnungseigentümer zustehen, weil von ihrer Ausübung das gemeinschaftliche Eigentum nicht betroffen wird. Anstelle des Wohnungseigentümers, der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, würde dann wieder der Veräußerer treten.

Andererseits ist nicht zu verkennen, daß der Veräußerer ein Interesse daran hat, nicht Mängelbeseitigungsansprüchen eines einzelnen Wohnungseigentümers ausgesetzt zu sein, die im offenen Widerspruch zu Mehrheitsbeschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und daher nicht durchsetzbar sind. Dem wird aber in der Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß niemand zu einer Leistung verurteilt werden darf, die unstreitig nicht möglich ist.

Anders ist die Interessenlage bei der Minderung und dem Schadensersatz, der nicht auf Rückgängigmachung des Erwerbsvertrags gerichtet ist. Diese beiden Gewährleistungsrechte sind nicht miteinander vereinbar. Sie sind schon der Art, vor allem aber den Voraussetzungen und dem Umfang nach verschieden. Der Veräußerer kann nicht einigen Wohnungseigentümern zur Minderung und den anderen zum Schadensersatz, etwa in Form der Erstattung der Mängelbeseitigungskosten, verpflichtet sein. Diese Gewährleistungsrechte können nur einheitlich und damit gemeinschaftlich ausgeübt werden. Vor allem kann die Wahl, ob Minderung oder Schadensersatz, gegebenenfalls in Eventualstellung, verlangt werden soll, nicht von jedem einzelnen Wohnungseigentümer für sich allein, sondern muß gemeinschaftlich für alle getroffen werden.

Kann die Gemeinschaft beschließen, wegen der Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum vom Veräußerer Schadensersatz nach § 635 BGB zu verlangen, so kann sie auch den Verwalter ermächtigen, den Anspruch im eigenen Namen einzuklagen. Der Abtretung der Forderung an ihn bedarf es dazu nicht.

Die formularmäßige Bestimmung, wonach ein Vertrag über die Veräußerung einer Eigentumswohnung mit Fertigstellungsverpflichtung des Veräußerers kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag sein soll, ist unwirksam.

Zu den Pflichten des Erwerbers von Wohnungseigentum, dem Gewährleistungsansprüche des Veräußerers gegen einen anderen Baubeteiligten abgetreten worden sind, wenn der Drittbeteiligte in Konkurs gefallen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Baumängel Baumangel Eigentumswohnung Kauf