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Legionellenuntersuchung ist Gemeinschaftssache; § 16 Abs. 2, 3 WEG
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 17/15, 18.12.2015
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Die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung, über deren Verteilung durch den angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss befunden wurde, sind Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 16 Abs. 2 WEG jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann abweichend von der in § 16 Abs. 2 WEG getroffene gesetzliche Regelung beschließen, die Kosten nicht nach Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen, sondern nach Wohnungseinheiten.

Für die von den Wohnungseigentümern getroffene Kostenverteilung und damit für eine sachgerechte Ermessensausübung spricht, dass eine Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellenbefall nicht nur den Mietern der vermieteten Sondereigentumseinheiten zugutekommt, sondern den gesundheitlichen Belangen aller Wohnungseigentümer dient.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ordnungsgemäße Untersuchung Frischwasser Trinkwasserverordnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop