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Telefonieren während der Autofahrt doch nicht verboten???; §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO
OLG Köln, AZ: 82 Ss-OWi 93/09, 22.10.2009
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Schnurlostelefone sind für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch nicht geeignet. Die Möglichkeit ihrer Verwendung beschränkt sich vielmehr auf Bereiche, in denen herkömmlicher Weise Festnetztelefone Verwendung finden. Für eine einschränkende Regelung ihrer Benutzung durch Fahrzeugführer im Straßenverkehr bestand von daher kein Anlass.

Sie finden deshalb auch in der Begründung zur 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 599/00 Seite 14, 18 ff.) an keiner Stelle Erwähnung. Dort zeigt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber allein die gemeinhin „Handy" genannten Geräte für den Mobilfunkverkehr ins Auge gefasst hatte und deren Gebrauch während des Fahrens auf öffentlichen Straßen nur noch eingeschränkt zulassen wollte, dass Mobilteile von Festnetzanschlüssen hingegen nicht von seinem Regelungswillen umfasst waren.

Daher kommt es nicht darauf an, ob mit der Aufnahme und Handhabung eines im Tatbestand nicht erwähnten anderen Gerätes - selbst einer Freisprecheinrichtung (OLG Bamberg VM 2008, 11 [Nr. 12] = zfs 2008, 52 = NJW 2008, 599) - in gleicher Weise eine vom Schutzzweck an sich umfasste Gefahrerhöhung aufgrund eingeschränkter Reaktionsfähigkeit des (abgelenkten) Fahrzeugführers einhergeht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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