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Wert der Eigentumswohnung als Streitwert bei verweigerter Verwalterzustimmung; §§ 49a Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 T 592/15, 04.04.2016
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Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen und darf das Interesse des Klägers an der Entscheidung nicht unterschreiten.

Das Interesse des Klägers an der Veräußerung seiner Wohnung entspricht dem Kaufpreis. Diesen kann er nämlich nur dann erzielen, wenn er selbst seinen kaufvertraglichen Pflichten nachkommt und der Erwerber seiner Eigentumswohnung in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird.

Daher entspricht der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung dem Kaufpreis der Eigentumswohnung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustimmung Veräußerung Verwalterzustimmung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Klage Beschwerdewert