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Wohnungseigentümer muss vorrangig einen haftenden Dritten verklagen, bevor er die Gemeinschaft in Anspruch nimmt; §§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG; 242 BGB
LG Stuttgart, AZ: 10 S 2/16, 11.05.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Inanspruchnahme Mangel Mängel Dritter Haftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann erst zunächst Bottrop
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Sie überzeugt aber nicht.
Ob sich diese Grundsätze auf einen Werkvertrag mit Dritten und einer Klage gegen die Gemeinschaft (nicht einem Miteigentümer) übertragen lassen, ist zweifelhaft. Während die auf die Gemeinschaft abgeschlossene Versicherung auch für Schäden einzustehen hat, die von einem Wohnungseigentümer an einem anderen verursacht wurden, ist bei einem Werkvertrag der Unternehmer Erfüllungsgehilfe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese haftet dann auch für das beauftragte Werkunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und kann den Werkunternehmer ihrerseits in Regress nehmen.
Ob aber einem Wohnungseigentümer zuzumuten ist, zunächst das wirtschaftliche Risiko eines Prozesses gegen einen womöglich nicht solventen Werkunternehmers zu tragen, ist doch sehr fraglich.
Da die Revision zugelassen wurde, wird die Auffassung des BGH abzuwarten sein.