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Wohnungseigentümer muss vorrangig einen haftenden Dritten verklagen, bevor er die Gemeinschaft in Anspruch nimmt; §§ 10 Abs. 8 Satz 1 WEG; 242 BGB
LG Stuttgart, AZ: 10 S 2/16, 11.05.2016
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Einem Wohnungseigentümer kann es im Hinblick auf die schuldrechtliche Sonderverbindung zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwehrt sein, die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband in Anspruch zu nehmen, wenn für den geltend gemachten Schaden ein Dritter - hier die Streithelferin als Werkunternehmer - in Anspruch genommen werden kann.

Der klagende Eigentümer kann auch kein besonderes Interesse daran haben, statt der Streithelferin die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen, zumal sie bei einer etwaigen Verurteilung der Wohnungseigentümergemeinschaft den daraus auf sie selbst entfallenden anteiligen Betrag mit zu tragen hätte.

Wird gegen ein Urteil gegen mehrere Streitgenossen insgesamt Berufung eingelegt und bleibt die Antragstellung und Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, liegt in der Beschränkung der antragslos eingelegten Berufung auf einen Streitgenossen noch keine Teilrücknahme, sondern die erstmalige Bestimmung des Rechtsmittelumfangs (vgl. Münchener Kommentar/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl., § 516 Rn. 17 m.w.N.).
Die Entscheidung des LG Stuttgart orientiert an die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu den Versicherungsfällen (Wasserschaden, Brandschaden) in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in welchen erst die Gebäudeversicherung oder Haftpflichtversicherung erfolglos in Anspruch genommen werden muss, bevor ein Miteigentümer in Anspruch genommen wird.

Sie überzeugt aber nicht.

Ob sich diese Grundsätze auf einen Werkvertrag mit Dritten und einer Klage gegen die Gemeinschaft (nicht einem Miteigentümer) übertragen lassen, ist zweifelhaft. Während die auf die Gemeinschaft abgeschlossene Versicherung auch für Schäden einzustehen hat, die von einem Wohnungseigentümer an einem anderen verursacht wurden, ist bei einem Werkvertrag der Unternehmer Erfüllungsgehilfe der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese haftet dann auch für das beauftragte Werkunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und kann den Werkunternehmer ihrerseits in Regress nehmen.

Ob aber einem Wohnungseigentümer zuzumuten ist, zunächst das wirtschaftliche Risiko eines Prozesses gegen einen womöglich nicht solventen Werkunternehmers zu tragen, ist doch sehr fraglich.

Da die Revision zugelassen wurde, wird die Auffassung des BGH abzuwarten sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Inanspruchnahme Mangel Mängel Dritter Haftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann erst zunächst Bottrop