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Teilrechtsfähiger Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben; §§ 29 Abs. 1 GBO; 10 Abs. 6 Satz 1 WEG
OLG München, AZ: 34 Wx 73/15, 11.05.2016
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Der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben.

Ein solcher Immobilienerwerb berührt nicht die sachenrechtliche Grundlage der Eigentümergemeinschaft, denn durch ihn entsteht nicht Gemeinschaftseigentum, sondern in das Verwaltungsvermögen des Verbands fallendes Verbandseigentum.

Die Rechtsfähigkeit des Verbands ist zwar nicht umfassend ausgestaltet, sondern bleibt auf diejenigen Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen (BGH a. a. O.; BGHZ 163, 154/177). Im Hinblick auf den weit zu verstehenden Verwaltungsbegriff (BGH NJW 2015, 3713 Rn. 11) und mit Blick auf das Erfordernis des Schutzes des Rechtsverkehrs (V ZR 75/15 Rn. 27) scheitert ein Immobilienerwerb allerdings erst dann an fehlender Beschluss- oder Vereinbarungskompetenz (V ZR 75/15 Rn. 17) der Wohnungseigentümer, wenn der Erwerb offenkundig keine Maßnahme der Verwaltung darstellt (V ZR 75/15 Rn. 27).

Die Fähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Erwerb von Miteigentum nach Bruchteilen (hier an Teileigentum), § 1008 BGB, ist deshalb nicht anders zu beurteilen als die Fähigkeit zum Erwerb des Vollrechts selbst.
Die Entscheidung des OLG München ist nach der BGH-Entscheidung ( V ZR 75/15) nicht überraschend und festigt eine sich schon vor Jahren gebildete Rechtsauffassung. Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass der Erwerb des Grundstücks oder der Eigentumswohnung immer der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen muss. Das bedeutet, dass der Erwerb einerseits wirtschaftlich sinnvoll sein muss, andererseits aber auch in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen muss.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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