Detailansicht Urteil
Gemeinschaftsliche Heizungsanlage in Sondereigentum stehenden Räumen zulässig; §§ 15, 71f , 81 Abs. 1 GBO; 5 Abs. 2, 8 WEG
OLG Bremen, AZ: 3 W 28/15, 28.04.2016
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
OLG Schleswig, AZ: 2 W 13/06, 06.03.2006
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 14/77, 02.02.1979
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Heizungsanlage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Badezimmer Bottrop
Ähnliche Urteile
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
- Unzulässige Zuweisung von Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum nicht in Kostentragungspflicht umdeutbar; § 3, 5, 16 WEG; 140 BGB
- Ist eine bauliche Veränderungen auf dem Gemeinschaftsgrundstück bei faktischer Begründung eines Sondernutzungsrechts zulässig? - §§ 20 Abs. 4; 21 Abs. 1 WEG
- Parken auf dem Gemeinschaftsgrundstück grds. nicht zulässig; §§ 14, 16 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Arzthaftung Organisationsbeschluss Tierhaltung Veränderung Protokoll Treppenlift Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Kurioses Gegenabmahnung Verwalter Miete Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Jahresabrechnung Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Wurzeln Mietminderung Anfechtungsklage Abmahnung Beirat Abschleppen Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung Kündigung Schimmel Einstimmigkeit Makler Sondereigentum Beschluss Wirtschaftsplan Garage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!