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Keine Auszahlung der Lebensversicherung, wenn der Ermordete sich das Verhalten seines Mörders zurechnen lassen muss; §§ 16 ff, 159 Abs. 2 VVG, 123, 124, 278 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 197/87, 08.02.1989
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Risikolebensversicherung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Mörder Bottrop ermordeter arglistige Täuschung kurioses
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