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Streitwert richtet sich nach dem Antrag, nicht nach der Klagebegründung; §§ 48 Abs. 3 WEG; 40, 49a Abs. 1 GKG
LG Berlin I, AZ: 53 T 9/16, 08.04.2016
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Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszuges. Maßgeblich ist mithin der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klageschrift. Etwaige Beschränkungen im Rahmen der Klagebegründung ändern hieran nichts.

Der Streitwert kann sich jedoch mit Eingang der Klagebegründung reduzieren. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Kläger weiterhin einen uneingeschränkten Sachantrag angekündigt hatten. Denn Sachanträge sind grundsätzlich auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig, wenn sich aus dem Inhalt der Klagebegründung ein dem Sachantrag entgegenstehendes Klagebegehren ergibt.
Der zweigliedrige Streitgegenstand bestehend aus Antrag und zugrunde liegendem Sachverhalt gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren wohl nur begrenzt. Wegen der kurzen Klagefrist von einem Monat liegen häufig die Protokolle bei Ablauf der Klagefrist noch nicht vor. Wird der Klageantrag zu eng gefasst, wäre die Anfechtungsfrist womöglich nicht gewahrt. Wird nach Erhalt des Versammlungsprotokolls die Begründung eingeschränkt, hat dies eine teilweise Klagerücknahme zur Folge.

Da es in der Praxis häufig sehr schwierig ist, vor Ablauf der Anfechtungsfrist an das Protokoll zu gelangen, ist diese Entscheidung nicht sehr überzeugend. Allein der häufig gegebene Hinweis, man könne den Verwalter in Anspruch nehmen, wenn dieser die Protokolle nicht rechtzeitig versende, ist meist ein stumpfes Schwert und dient nicht unbedingt dem Rechtsfrieden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Klageantrag Klagebegründung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop