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Beseitigung einer verjährten baulichen Veränderungen obliegt allein der Gemeinschaft §§ 15 Abs. 3, 21 WEG; 195, 861, 985, 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 55/14, 05.08.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Duldung Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch Gemeinschaft ordnungsgemäße Verwaltung Instandsetzung Instandhaltung Beschlussfassung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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